Die dänische Staatsbürgerschaft kann durch eine der folgenden Möglichkeiten erworben werden:

  • Automatisch durch Geburt
  • Automatisch durch Eheschließung der Eltern nach der Geburt
  • Automatisch durch Adoption eines ausländischen Kindes unter 12 Jahren
  • Durch Erklärung, wenn man nordischer Staatsbürger ist
  • Durch Einbürgerung, d.h. durch Gesetz

Als Hauptregel wird das Recht auf die dänische Staatsangehörigkeit erworben, wenn einer der beiden Elternteile die dänische Staatsangehörigkeit besitzt.

In anderen Fällen wird in Verbindung mit einer Einbürgerung in der Regel verlangt, dass die Antragsteller durch Aufenthalt in Dänemark der dänischen Sprache soweit mächtig sind, dass sie ohne größere Probleme in Dänemark leben können. Im Allgemeinen müssen Staatsangehörige aus nicht-nordischen Ländern sich mindestens 7 Jahre vor der Einbürgerung in Dänemark aufgehalten haben.

Für Personen, die ganz oder teilweise dänischer Abstammung sind, können die Bestimmungen gelockert werden. Die Entscheidungen werden immer auf Grund einer individuellen Beurteilung der Verhältnisse des einzelnen Antragstellers getroffen.

Werden weitere Auskünfte benötigt, empfiehlt die Botschaft, sich an das zuständige Ministerium in Dänemark zu wenden.

Udlændinge- og Integrationsministeriet 
SLOTSHOLMSGADE 10  
1216  KØBENHAVN  K  
TLF  +45 61 98 40 00

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